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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere nachstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten gem. § 1HGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die Unternehmer i.S. des BGB sind.

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Unsere Verkaufsangestellten und Systemberater haben lediglich Abschlussvollmacht und sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen. Sie sind insbesondere nicht befugt, ohne unsere schriftliche Ermächtigung Garantieerklärungen abzugeben oder Eigenschaften zuzusichern. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages sind verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.

1. Umfang der Lieferpflicht

Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern nicht Gegenteiliges ausdrücklich erklärt wird.
Veränderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise schließen, wenn nicht anders vereinbart, die Kosten der Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Aufstellung nicht ein.

Betragen die Liefer- oder Ausführungsfristen 4 Monate oder weniger ab Vertragsschluss, gelten die im Vertrag genannten Preise. Sind längere Lieferfristen vereinbart, berechnen wir die am Liefertag gültigen Preise, soweit die Preiserhöhung angemessen und dem Käufer gemäß §§ 315, 316 BGB zumutbar ist. Sofern die Preisanpassung bei Änderung des Wechselkurses vorbehalten wurde, sind wir berechtigt, die Ware zu dem am Tag der Lieferung geltenden Wechselkurs zu berechnen.

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, bei Lieferung der Ware ohne Abzüge zahlbar.

Unsere Forderungen gegenüber bestimmten Käufern sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten, dies lässt sich der jeweiligen Rechnungen entnehmen. Zahlungen können in diesem Fall nur mit schuldbefreiender Wirkung an die BFS finance GmbH erfolgen. Die
Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen

Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber; die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Soweit Zahlungen unbar erfolgen, ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.

Etwa gewährte Rabatte oder Zahlungsnachlässe stehen unter der Bedingung vollständiger und rechtzeitiger Bezahlung innerhalb des Zahlungsziels. Sie verfallen insbesondere, wenn der Käufer ganz oder teilweise mit dem Ausgleich einer Forderung aus der Geschäftsbeziehung in Verzug gerät. In diesem Falle werden alle aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen sofort fällig.

Bleibt der Käufer nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme der Kaufsache oder der Erteilung der Versandvorschrift bzw. der Lieferadresse oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Stellung einer vereinbarten Sicherheit auch nach Ablauf einer Nachfrist in Verzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir können, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachweis fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis, dass kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung, einschl. Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten unser Eigentum. Der Käufer ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns bereits mit Abschluss des jeweils zu Grunde liegenden Vertrages sämtliche Forderungen, auch zukünftige, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Falls zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Wird Vorbehaltsware umgearbeitet oder mit Gegenständen, die im Eigentum des Käufers oder Dritter stehen vermischt oder verarbeitet, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe, bei Miteigentum Dritter mindestens bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen unverzüglich und vollständig Auskunft über den Bestand der abgetretenen Forderungen und die Person des jeweiligen Drittschuldners zu erteilen und, soweit erforderlich, seine Verkaufsdokumente offen zu legen.

Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach Abtretung widerruflich berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, hiervon keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen (Auskunfts- und Offenlegungspflichten) ordnungsgemäß nachkommt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns Miteigentum im vorgenannten Wertverhältnis an der neuen Sache ein und verwahrt sie unentgeltlich für uns.  

Wir sind auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Vorbehaltsware verpflichtet, sobald und soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten den Betrag der offenen Forderungen um 20% übersteigt.

Falls Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt wird, oder sonstige Zugriffe Dritter erfolgen, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen und Gefährdungen abzuwenden. Soweit erforderlich und sachdienlich hat uns der Käufer seine Ansprüche abzutreten. Der Käufer hat uns die Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Freigabe bzw. der Rückschaffung der Ware entstehen, zu erstatten bzw. uns hiervon freizustellen.

Wir sind jederzeit, insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers und bei Zahlungsverzug, zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Der Käufer hat in diesem Fall unverzüglich Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen. Der Käufer verzichtet insoweit bereits heute auf sein Recht zum Besitz, wir nehmen diesen Verzicht an.
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher, was jedoch nach diesen AGB ausgeschlossen ist.

4. Lieferfrist

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind stets schriftlich anzugeben.

Höhere Gewalt, Streik, Krieg, unverschuldetes Unvermögen auch seitens unserer Lieferanten verlängert die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

Der Käufer kann uns nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, binnen angemessener Frist von mindestens zwei Wochen zu liefern. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Ware wird grundsätzlich gegen Transportschäden auf Kosten des Käufers versichert, sofern nicht der Käufer andere Weisung erteilt.

6. Verpackung

Verpackung wird zu Selbstkosten, Mehrwegverpackung anteilig verrechnet.

Verpackung wird nicht zurückgenommen, wenn nicht eine von uns als solche gekennzeichnete Mehrwegverpackung zur Verwendung kommt. Solche Mehrwegverpackungen sind vom Käufer, jedoch für uns kostenfrei, an uns zurückzugeben oder zurückzusenden. Soweit nach der Verpackungsverordnung darüber hinaus eine Rücknahmepflicht besteht, übernimmt diese in vollem Umfang der Käufer und stellt uns davon in jeder Hinsicht frei.

7. Montage

Soweit für die Kosten der Aufstellung bzw. Installation (Montage) der Kaufsache keine Pauschale schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den Stundensätzen zzgl. Tagesgeldern und Fahrtkosten gem. gültiger Preisliste. Fahrzeit ist Arbeitszeit. Die Montage muss unbehindert in einem Arbeitsgang ausgeführt werden können. Mehrarbeiten oder Wartezeiten werden auch bei Vereinbarung einer Pauschale nach Preisliste berechnet, es sei denn, diese wurden durch uns verschuldet.

8. Mangelgewährleistung, Haftung

8.1 Wir leisten Gewähr für Mangelfreiheit zu nachfolgenden Bedingungen. Der Käufer ist stets verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Verspätete Mängelrügen können wir zurückweisen. Kulanzhalber erfolgte Annahmen verspäteter Rügen begründen auch dann keine Ansprüche für die Zukunft, wenn wir hierauf nicht jeweils hinweisen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Auftreten zu rügen. Der Käufer hat uns oder unseren Beauftragten den mangelhaften Gegenstand zu üblichen Geschäftszeiten zur Überprüfung bereit zu halten.

Komplettgeräte genügen den Bestimmungen der FTZ/A. Soweit darüber hinaus gesetzliche, behördliche oder sonstige Betriebs- oder Sicherheitsvorschriften in Anwendung kommen, ist deren Beachtung Sache des Käufers.

8.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Ersatzlieferung ist uns eine angemessene Lieferfrist einzuräumen. Eine weitergehende Haftung während der Nacherfüllung ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden, für die wir gem. Ziff.8.5 haften, ausgeschlossen. Von den weiteren in § 437 BGB aufgeführten Rechten kann der Käufer erst Gebrauch machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm weitere Versuche unzumutbar sind.

8.3 Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

8.5 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder Organe oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadensrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Unsere Ersatzpflicht ist jedoch auch in diesen Fällen auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt, wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.6 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf die Ersatzleistung unserer Produkt-Haftpflichtversicherung beschränkt. Dies gilt insbesondere auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten vor oder bei Vertragsverhandlungen oder nach Vertragsabschluss, namentlich auch für Verschulden bei der Auswahl des Transportmittels oder des Transportweges. Auf Verlangen erhält der Käufer Einblick in unsere Police. Unsere Ersatzpflicht ist jedoch auch in diesen Fällen auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus, sowie über den Rahmen der in Ziffern 8.4 und 8.5 vorgesehenen Haftung, ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.7 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Sind wir auf Grund vorstehender Bestimmungen und/oder gesetzlicher Bestimmungen zur Neulieferung verpflichtet, hat der Käufer einen infolge technischer Verbesserungen eintretenden Mehrwert gegenüber der ursprünglichen Lieferung auszugleichen, es sei denn die Produktverbesserung führt zu keiner objektiven Besserstellung des Käufers.

9. Transportschäden

Erfolgt die Ablieferung der Ware durch einen Spediteur, Bahn oder Post, ist die Ware bei Ankunft unverzüglich zu untersuchen. Alle Schäden müssen Bahn, Post bzw. dem jeweiligen Spediteur und der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Soweit möglich, sind Beanstandungen bereits bei Anlieferung geltend zu machen. Ein Spediteur muss spätestens am 6. Tag nach der Anlieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein. Der Käufer ist für die Einhaltung dieser Obliegenheiten verantwortlich.

10. Abtretung von Forderungen und Ansprüchen

Der Käufer darf seine Vertragsrechte nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung auf Dritte übertragen.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

11. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere dieser Verkaufsbedingungen oder sonstige Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Verkaufsbedingungen nicht berührt.

12. Gerichtsstand /Rechtswahl

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma.

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

(Version d10v2020)

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